The Imaging Source Europe GmbH

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Stand November 2024.

1. Allgemeines

1.1 Für sämtliche - auch künftige gleichartige - Verträge zwischen der The Imaging Source Europe GmbH (im Folgenden "Verkäufer") und solchen Auftraggebern, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind (im Folgenden "Käufer") gelten die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden "AVB"). Ausgenommen sind solche Geschäfte, bei denen der Verkäufer als Auftraggeber/Käufer auftritt.

1.2 Diese AVB gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer abweichenden, ergänzenden oder entgegenstehenden Bedingungen oder Bestätigungsschreiben des Bestellers nicht ausdrücklich widersprochen hat.

1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung.

2. Schriftform

Sämtliche Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen des Schriftformerfordernisses selbst. Dem Schriftformerfordernis genügt auch die Textform. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

3. Angebot, Angebotsunterlagen, Annahme, Schutzrechte

3.1 Die Angebote des Verkäufers verstehen sich stets freibleibend, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

3.2 Das Einverständnis des Käufers mit branchenüblichen Abweichungen der Auftragsbestätigung vom Auftrag wird als gegeben angesehen, wenn der Käufer diesen nicht innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht. Sämtliche vom Käufer gegenüber dem Verkäufer vorgenommenen Abweichungen in Aufträgen oder Bestätigungsschreiben müssen vom Käufer deutlich hervorgehoben werden und werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer Ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

3.3 An sämtlichen den Angeboten zugrunde liegenden Unterlagen, die dem Käufer zugänglich gemacht werden, behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Der Käufer verpflichtet sich, über den Inhalt der Unterlagen striktes Stillschweigen zu bewahren und die Unterlagen weder anderweitig zu nutzen, noch Dritten zugänglich zu machen oder zu vervielfältigen, wenn der Verkäufer dem nicht zugestimmt hat. Auf Verlangen des Verkäufer sind ihm die Unterlagen zurückzugeben. Das Geheimhaltungsgebot gilt auch nach Abwicklung des Vertrages und auch dann, wenn der Vertrag rückabgewickelt werden sollte.

3.4 Soweit in den Unterlagen Angaben über Eigenschaften und Merkmale des Produkts gemacht werden, gelten diese nicht als Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne von § 443 BGB. Erforderliche Beschaffenheitsmerkmale können zwischen den Parteien schriftlich gesondert vereinbart werden, andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, diese gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen festzulegen.

4. Lieferung, Termine

4.1 Liefertermine und Lieferfristen gelten, wenn sie nicht zwischen Verkäufer und Käufer ausdrücklich als Fixtermin vereinbart wurden, stets nur annähernd. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, den Eingang einer vereinbarten Anzahlung vorausgesetzt. Für die Rechtzeitigkeit von Fixlieferungen ist der Zeitpunkt der Absendung der Ware maßgeblich.

4.2 Der Verkäufer kommt mit der Lieferung nicht in Verzug, wenn er durch Umstände, die weder er noch sein Zulieferer zu vertreten hat, an der rechtzeitigen Lieferung gehindert wird. Gleiches gilt, wenn dem Verkäufer eine Einhaltung des vereinbarten festen Liefertermins durch Ereignisse höherer Gewalt, die außerhalb seiner Einflusssphäre liegen und die er auch unter Einsatz zumutbarer Anstrengungen nicht überwinden kann (z. B., Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Krieg, Naturkatastrophen, Pandemien, Mangel an Energie oder Rohstoffen, etc.), unmöglich gemacht wird. Im Umfang ihrer Wirkung und die Dauer der Störung wird der Verkäufer von seinen Leistungspflichten frei. Dies gilt auch dann, wenn diese Ereignisse in einem Zeitpunkt eintreten, zu dem sich der Verkäufer schon in Verzug befunden hat. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

4.3 Bei nicht rechtzeitiger Lieferung kommt der Verkäufer nur nach Ablauf einer weiteren Frist von vier Wochen und entsprechender Aufforderung des Käufers (Mahnung) in Verzug.

5. Versand, Verpackung, Gefahrübergang

5.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung ex works (Incoterms 2020). Der Käufer ist verpflichtet, die Ware abzuholen oder für den Versand zu sorgen. Auf Wunsch des Käufers erfolgt die Lieferung per Versand. Ist dazu nicht etwas anderes vereinbart, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung selbst zu bestimmen. Die Ware wird vom Verkäufer handelsüblich und sachgerecht verpackt. Die Kosten für Versand, Verpackung, Transport trägt der Käufer.

5.2 Die Gefahr geht bei Versand mit Übergabe der Ware an die Transportperson, im Übrigen mit Ablauf von zehn Tagen ab Bereitstellung und Abrufbereitschaftsanzeige auf den Käufer über.

6. Mängelansprüche des Käufers

6.1 Als Mangel gilt nicht die nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder nur unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit sowie natürliche Abnutzungen oder Schäden, die nach Lieferung wegen unsachgemäßer Behandlung bei Inbetriebnahme oder Weiterverarbeitung sowie bei Zusammenwirken mit ungeeigneten, vom Käufer beigestellten Erzeugnissen entstehen.

6.2 Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung der Ware oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist dies dem Verkäufer vom Käufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Kalendertagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

6.3 Macht der Käufer Mängel geltend und verlangt er Nacherfüllung, so hat der Verkäufer die Wahl zwischen Nachbesserung und Nachlieferung. Die Nacherfüllung gilt erst ab dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Erst dann kann der Käufer die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängelhaftung geltend machen. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen setzt die Zahlung auf alle fälligen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer voraus, jedoch ist der Käufer berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

6.4 Schadensersatzansprüche des Käufers - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens oder der Gesundheit, für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für eine vom Verkäufer ausnahmsweise übernommene Garantie sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den Ersatz vertragstypischer und vorhersehbarer Schäden begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gehaftet wird. Der Schadensersatzausschluss gilt auch, soweit der Käufer statt eines Anspruches auf Schadensersatz statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen geltend macht.

6.5 Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus dem Produkthaftungsgesetz, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1,71 Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

7. Zahlungsbedingungen, Preise

7.1 Alle Preise verstehen sich in EURO zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer, darüber hinaus bei Exportlieferungen zzgl. anfallende Zölle, Gebühren und andere öffentliche Abgaben. Kosten für den Versand sind nicht enthalten und werden gesondert berechnet. Soll die Lieferung mehr als drei Monate nach Abschluss des Vertrages erfolgen, behält sich der Verkäufer vor, den Preis entsprechend angemessener Preisänderungen, die wegen veränderter Lohn-, Material-, Energie- oder Vertriebskosten entstehen, zu erhöhen. Die Zustimmung des Käufers gilt als erteilt, wenn dieser nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe des Neupreises diesem schriftlich widerspricht.

7.2 Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer vor Herausgabe der Ware die Vorlage einer Bestätigung einer Bank oder eines sonstigen Geldinstitutes zu verlangen, wonach der Käufer dort zugunsten des Verkäufer eine Zahlungsanweisung hinterlegt hat, die unwiderruflich ausgeführt wird, sobald der Verkäufer dem Geldinstitut die Auslieferung oder Abholung der Ware anzeigt. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht nach oder entstehen während oder nach dem Vertragsschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

7.3 Der Verkäufer ist berechtigt, vor Lieferung oder Abholung der Ware vom Käufer eine Anzahlung auf den Kaufpreis bis zu dessen voller Höhe zu verlangen. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht nach, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

7.4 Die Bezahlung durch den Käufer erfolgt durch Überweisung. Eine Zahlung mit Kreditkarte ist nicht möglich, sofern dies nichts anderes vereinbart ist. Der Rechnungsbetrag ist sofort mit Erhalt der Ware fällig und innerhalb von 10 Tagen zahlbar. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang der Zahlung beim Verkäufer.

7.5 Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Bei besonders vereinbarter Ratenzahlung wird die Gesamtschuld sofort fällig, wenn der Käufer mit einer Rate vierzehn Tage im Rückstand ist.

7.6 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur befugt, soweit sich sein Anspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis ergibt.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Der Verkäufer behält sich bis zum vollständigen Ausgleich aller aus der laufenden Geschäftsbeziehung folgenden Forderungen das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Er ermächtigt den Käufer zur Weiterverarbeitung, Verbindung und Vermischung der Ware sowie zu deren Veräußerung, soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt und die sich aus der Verfügung über die Vorbehaltsware ergebende Forderungen nicht bereits an Dritte abgetreten sind.

8.2 Der Käufer tritt schon jetzt sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Besteht an der Vorbehaltsware nur Miteigentum des Verkäufer, erstreckt sich die Abtretung auf die Höhe der Forderung, die dem Verhältnis des Miteigentums des Verkäufer zum übrigen Miteigentum entspricht. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich zum Einzug der abgetretenen Forderung. Eingezogene Beträge hat der Käufer unverzüglich an den Verkäufer abzuführen. Stellt der Käufer seine Zahlungen an den Verkäufer ein, erlischt die Einziehungsermächtigung. Der Käufer hat dem Verkäufer dann alle zur selbständigen Einziehung erforderlichen Daten des Schuldners unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

8.3 Der Käufer hat die Vorbehaltsware während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ordnungsgemäß zu lagern und vor Beschädigungen zu schützen. Sollten Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen wollen, so hat der Käufer diese unverzüglich auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und Zugriffsversuche unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen. Etwaige Kosten eines Zugriffs Dritter auf die Vorbehaltsware trägt, soweit sie nicht von Dritten erstattet werden, der Käufer.

8.4 Bei Vermischung der Ware mit anderen Gegenständen, die nicht im Eigentum des Verkäufer stehen, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Kaufsache zu dem der anderen fremden Gegenstände im Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung dergestalt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Käufer dem Verkäufer anteilig Miteigentum. Der Käufer verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für den Verkäufer. Eine Verbindung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit fremden Sachen, die nicht im Eigentum des Verkäufer stehen, erfolgt für den Verkäufer.

9. Sonstige Haftung des Verkäufers

9.1 Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist nach Maßgabe der Ziffer 9 eingeschränkt.

9.2 Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich ist die Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

9.3 Soweit die Haftung nicht ausgeschlossen ist, ist sie auf Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

9.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

9.5 Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

9.6 Die Einschränkungen dieser Ziffer 9 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

10. Sonstige Bestimmungen

10.1 Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist der Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer nach Wahl des Verkäufers Bremen oder der Sitz des Käufers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist jedoch Bremen ausschließlicher Gerichtsstand.

10.2 Die Geschäftsbeziehung des Verkäufer mit dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) ist ausgeschlossen.

10.3 Soweit der Vertrag oder diese AVB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AVB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

11. Kontaktinformationen

Sie können die nachstehenden Kontaktinformationen verwenden, wenn Sie Fragen zu diesen AVB oder zu Ihren Geschäften mit The Imaging Source Europe GmbH haben.

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Überseetor 18
28217 Bremen
Deutschland

+49 421 335910

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